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Donnerstag, 13. März 2008

Da war doch noch ein Tabu übrig.

So schnell kann es gehen; nach Muttermilchspritzereien im RTL-Studio, sowie „literarischen“ Bestialitäten über Babyficker und Smegmaparfümiererinnen, stolpert mir jetzt doch ein Tabu über den Weg, das erstens sogar höchstrichterlich tatsächlich noch ein Tabu ist (Aktenzeichen: 2 BvR 392/07) und zweitens im Gegensatz zu olfaktorischen Betrachtungen über Vaginalsekrete und müffelnde wochenlang ungewaschene Analfissuren der Charlotte R. kein Tabu bleiben sollte.

Deutschlands berühmtestes Inzest-Paar aus Sachsen, dessen Geschichte von der ZEIT im November 2007 noch mal in epischer Breite dargelegt wurde, scheiterte heute beim Bundesverfassungsgericht damit den Paragrafen 173 (StGB – der sogenannte Inzest-Paragraf) für grundgesetzwidrig erklären zu lassen.
Die Verfassungsrichter halten den Paragrafen für vereinbar mit dem Grundgesetz.
Die Richter argumentieren, das Inzestverbot sei verhältnismäßig, weil es die familiäre Ordnung vor schädigenden Einflüssen bewahren könne und ein erhöhtes Risiko von schwerwiegenden genetischen Schäden verhindere.

Es sei auch kein unzulässiger Eingriff in die private Lebensführung, weil "der Beischlaf zwischen Geschwistern nicht ausschließlich diese selbst betrifft, sondern in die Familie und die Gesellschaft hinein wirken kann".

Hört, hört! Die „Wahrung der familiären Ordnung“ ist also gefordert!!

Susan K. und Patrick S. sind NICHT zusammen aufgewachsen, so daß der Westermark-Effekt bei ihnen nicht zum Tragen kommen konnte.

(Der Westermark-Effekt ist die biologische Begründung des Inzesttabus. Demnach empfinden Menschen in allen Kulturen, eine offenbar genetisch begründete sexuelle Abneigung gegenüber Personen, mit denen sie die ersten dreißig Monate ihres Lebens eng verbracht haben.)

Die weit verbreitete Annahme, daß der von Geschwistern gezeugte Nachwuchs leicht mal geistig etwas gaga sein kann, wird von neueren wissenschaftlichen Untersuchungen übrigens NICHT bekräftigt.
 Studien zeigen, daß eine inzestuöse Beziehung nicht das Erbgut schädigt. Die genetische Verbindung zwischen den Eltern kann Auswirkungen auf die Vererbung von Erbkrankheiten haben: Die Wahrscheinlichkeit, daß defekte, bei den Eltern rezessiv vorhandene Gene an das Kind dominant vererbt werden erhöht sich.
Wie schwerwiegend dieser Effekt zu Buche schlägt ist wissenschaftlich umstritten.
Soziobiologisch, genetisch und medizinisch ist es also mehr als heikel ein Inzestgebot zu rechtfertigen.
Schließlich gibt es auch andere biologisch Faktoren, die Risiken für den Nachwuchs bedeuten. Zum Beispiel ganz einfach das Alter der Mutter – das Trisomie 21-Risko steigt je älter die Mutter bei der Empfängnis ist.
 Das Down-Syndrom ist die bei Neugeborenen immerhin häufigste Chromosomenaberration. In Abhängigkeit von der mütterlichen Altersverteilung in einer Bevölkerung liegt die durchschnittliche Häufigkeit zwischen etwa 1:500 bis 1:800.
Zur „Wahrung der familiären Ordnung“ könnte doch das Verfassungsgericht demnach auch beschließen, daß Frauen ab 28 oder 31 oder 40 keine Kinder mehr bekommen dürfen.
Und was ist eigentlich mit den Bayern ganz oben auf der Alm? Da ist immerhin die natürliche Radioaktivität höher – da sollte auch mal bald Schluß gemacht werden mit "es jodelt in der Lederhose" und "auf der Oalm - do gibt koa Sünd."
Die Logik der höchstrichterlichen Begründungen ist ohnehin sehr löcherig, wie einer der Kläger, der Hallenser Rechtsprofessor Joachim Renzikowski, der den deutschen Inzest-Paragrafen am liebsten zu Fall bringen möchte in einem Zeit-Kurzinterview erklärte:

Demnach dürfen Susan und Patrick weitere Kinder bekommen, wenn sie diese in vitro befruchten lassen – Hauptsache sie machen keinen Geschlechtsverkehr – böse böse, das finden die Richter nämlich „pfui“: Im Gesetzestext steht nicht das Zeugen unter Strafe, sondern der Beischlaf. Das bedeutet, andere Praktiken wären in Ordnung. Und paradoxerweise argumentiert das Gericht auch genau mit diesem Widerspruch, wenn es sinngemäß sagt, dass das Gesetz dem betroffenen Geschwisterpaar ja genügend "andere intime Kommunikationsmöglichkeiten", also beispielsweise oralen und analen Verkehr, straffrei ermöglicht hätte. 

Nun hat der deutsche Rechtsstaat also seine liebe Friedhofsruhe – das Paar mit den vier Kindern ist ohnehin schon nach allen Regeln des strafenden und sinnlos brutalen Staates drangsaliert und malträtiert worden:
Die Kinder wurden ihnen zwangsweise weggenommen.

Man zwang Patrick zur Sterilisation und natürlich wurde er bereits mehrfach verurteilt und kam ins Gefängnis
Der erhoffte Effekt trat nicht ein – nach wie vor lieben sich Patrik und seine Schwester und wollen unbedingt zusammen leben.
Dank des Verfassungsgerichtsurteils muß der vierfache Familienvater nun aber erneut eine 2 ½-Jährige Haftstrafe antreten. Zur „Wahrung der familiären Ordnung“.
Es wird die vier Kinder ja sicher enorm erfreuen, daß der Vater weggesperrt wird.
Irgendwie muß man ja gesetzlicherdings die Familie komplett ruinieren können, oder nicht?

Na wenigstens können sie dann schon mal zwei Jahre nicht miteinander schlafen – im Gefängnis wird es ja sicherlich tolle Alternativen geben und die verzweifelte Mutter Susan und die Kinder sind gleich mit gestraft, indem man die Familie zerfetzt hat.

Hört wohl nicht so schnell auf, daß der Staat einem in die Betten guckt.
Ich plädiere dafür, dass Speicher-Schäuble am besten alle Haushalte mit Kameras ausstattet und genau dokumentiert wird, wer wann mit wem was tut.
Es könnten Moral-Tabellen erstellt werden – aufgeschlüsselt nach vaginalem, oralem und analem Verkehr – jeweils bewertet vom 2. Senat des BVG und vielleicht sollte auch noch die Bischofskonferenz ihr Plazet geben.
Und die Ethikkommission.
Wer sich kopulationstechnisch nicht so verhält wie es der Staat gerade wünscht, kommt in den Knast, wird kastriert oder muß als Alternativstrafe fünf mal das Buch „Feuchtgebiete“ laut vorlesen.

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